ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Verkäufers unterliegen den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Alle anderen Abmachungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Für Bestellungen über das Internet findet das Fernabsatzgesetz keine Anwendung, sofern der Besteller Kaufmann nach HGB ist.

Angebote, Preise, Lieferung

1. Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten gilt das des Verkäufers.

2. Sämtliche Preise verstehen, wenn nicht anders gesagt, ab den Lagern des Verkäufers. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. Der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Aufträge, die über das Internet erteilt werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise sind Mindestpreise. Erhöhen sich nach Auftragsannahme die Preise der Vorlieferanten des Verkäufers, so tritt eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises ein.

3. Lieferungen erfolgen, sofern    keine    andere Vereinbarung    getroffen    ist, im    Rahmen des Tourenplanes    des     Verkäufers.    Zugesagte    Liefertermine    sind keine Fixtermine. Sie werden    nach Möglichkeit eingehalten.    Aufträge,     die    über das Internet    erteilt    werden,    werden nur innerhalb Deutschlands    ausgeliefert. Liefer-    und    Leistungsverzögerungen aufgrund    höherer    Gewalt und aufgrund    von    Ereignissen, die dem Verkäufer  die    Lieferung    wesentlich erschweren    oder unmöglich machen    –    hierzu gehören insbesondere    Betriebsstörungen,  Streik,    Aussperrung, Störung der Verkehrswege, behördliche Anordnungen,    Naturkatastrophen    usw.,    auch wenn     sie    bei    Lieferanten    des    Verkäufers oder    deren    Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer,    auch bei  verbindlich    vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu    vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,    die     Lieferung    bzw. Leistung    um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen    Anlaufzeit hinauszuschieben     oder wegen des noch    nicht    erfüllten    Teils    ganz oder    teilweise    vom    Vertrag    zurückzutreten.    Ein    vom    Verwender     zu vertretendes    Hindernis    berechtigt nicht zum Rücktritt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter    Fristen    und    Termine    zu vertreten hat oder     sich in    Verzug befindet, hat der Käufer    Anspruch auf eine    Verzugsentschädigung i.H.v.    5% für jede    vollendete  Woche    des    Vollzuges, insgesamt jedoch    bis    zu 5%    des    rechnungswertes    der    vom    Verzug betroffenen Lieferung und  Leistung.    Darüber    hinausgehende    Ansprüche    sind ausgeschlossen, es    sei    denn,    der    Verzug beruht    auf    zumindest grober Fahrlässigkeit    des    Verkäufers.    Der    Verkäufer    ist    zu Teillieferungen und Teilleistungen    jederzeit     berechtigt.

4. Die Ware gilt, wenn sich nicht vor Versand abgenommen wird, nach Verkäufers bzw. dessen Lieferanten  Sortierung, Vermessung und Berechnung als übernommen.

5. Der Versand erfolgt, auch bei Verwendung der Transportmittel des Verkäufers, auf Rechnung und Gefahr  des Empfängers. Ist Frankolieferung vereinbart, hat der Käufer die Fracht skontofrei vorzulegen. Etwaige  Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Ist Lieferung mittels Lastfahrzeug vereinbart, so versteht sich das vorbehaltlich der Anfuhrmöglichkeit.  Die Berechnung der Fracht erfolgt zu Selbstkosten. Bei ungewöhnlich erschwerter oder sonst behinderter  Anlieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware unter Befreiung von weiteren Erfüllungsverpflichtungen  auf Käufers Gefahr an geeignet erscheinender, nächstgelegener Stelle abzuladen. Verpackungs- und  Versandkosten berechnen wir zu Selbstkosten weiter. Soweit in diesen AGB nicht andere Regelungen  enthalten sind, gelten für den Versand mittels Lastfahrzeug die Regelungen der ADSP sinngemäß.

Zahlung, Zahlungsverzug

6. Zahlung hat, falls nicht anders vereinbart, bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu erfolgen.  Aufgrund besonderer Vereinbarungen können auch Wechsel unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit  entgegengenommen werden. Diskontspesen trägt der Käufer. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber  angenommen. Während ihrer Laufzeit bleiben alle bestehenden Sicherheiten in Kraft.

7. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in den Rechnungen angegebenen Nettofälligkeiten mit der  Zahlung in Verzug. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels können unbeschadet weitergehender rechte, bei  Kaufleuten Verzugszinsen i.H.v. 8% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des  Diskontüberleitungsgesetzes berechnet werden. Bei Verbrauchern werden Verzugszinsen i.H.v. 5% per anno  über diesem Basiszinssatz berechnet. Für jede Mahnung werden Mahngebühren i.H.v. €uro 15,00 berechnet.  Jede in irgendeiner Form zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang eintretende Geldentwertung trägt  der Käufer.

8. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf  dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.  Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die  Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eigentumsvorbehalt

9. Der Verkäufer behält sich im Verhältnis z<sum Letztverbraucher an allen verkauften Erzeugnissen das  Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung der Kaufpreisforderung vor. Im Verhältnis zum Weiterverkäufer behält sich der Verkäufer darüber hinausgehend an allen verkauften  Erzeugnissen das Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten  Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokurrentsaldos  vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Warenlieferung bei einer Zahlung nennt.  Das vorbehaltene Eigentum bleibt bis zur erfolgten Einlösung gegebener Schecks oder Wechsel bestehen.  Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer hat, solange sich die Vorbehaltsware in seinem Besitz befindet, diese auf eigene Kosten gegen  Brandschäden zu versichern. Etwaige Pfändungen der Ware durch Dritte hat er dem Verkäufer unverzüglich  anzuzeigen.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen ordnungsgemäßer  Geschäftsführung berechtigt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Auch zur Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware ist der Verkäufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer  Geschäftsführung berechtigt.

10. Veräußert der Käufer die von dem Verkäufer gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand und  gleichgültig, ob zu Recht oder Unrecht – so werden die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf  der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom  Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur  in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist.  Die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich  mitzuteilen. Den Erlös aus der Veräußerung der Ware hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abkäufern bekanntzugeben,  auch dem Verkäufer die zur Geltendmachung seines Rechtes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und  die Unterlagen auszuhändigen.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt.  Die Einbeziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt jedoch von dieser Einzugsermächtigung des Käufers unberührt.  Sofort nach der Einziehung hat der Käufer die eingezogenen Beträge an den Verkäufer abzuführen.

11. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller  seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den  Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegeben Sicherung die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um  mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.  Bei der Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen wird der Verkäufer Miteigentümer nach §§947 und  948 BGB. Ein Eigentums-Erwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Fall der Verarbeitung  der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den  Käufer im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Die Verarbeitete  Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer  das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen  verarbeiteten Waren. Die neue Sache wird als Vorbehaltsware behandelt.

Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, Kreditversicherung, Aufrechnung

12. Bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten des Käufers oder bei Erhalt von schlechten Auskünften  über seine Vermögenslage ist der Verkäufer berechtigt, trotz entgegenstehender Vereinbarung, Vorauszahlung  des Käufers zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Entschädigungsansprüche hieraus für den  Käufer entstehen. Laufende Forderungen sowie laufende Wechsel, die vom Verkäufer zahlungshalber angenommen  wurden, werden sofort gegen Rückgabe fällig und sind sofort zu bezahlen.
Bei Eintritt völliger oder teilweiser Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder bei Nichteinhaltung der mit  dem Verkäufer vereinbarten Zahlungsbedingung ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren, soweit  sich diese zum Zeitpunkt des Eintritts noch im Besitz des Käufers befinden, auf Kosten des Käufers  sicherzustellen bzw. diese dem Lager zu entnehmen.

13. Zur Absicherung eines Ausfallrisikos bei Kreditbelieferung behält sich der Verkäufer vor, eine  Warenkreditversicherung abzuschließen und diese Kosten anteilig auf der Warenrechnung auszuweisen. Der  Käufer ist verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, wenn er die Rechnung nicht innerhalb der dort angegebenen  Nettofälligkeit zahlt. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

14. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder  Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt  worden oder unstreitig sind.

Mängelrügen, Warenrücknahme, Garantieansprüche

15. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der  Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Eine Mängelrüge nach der Be- oder Verarbeitung, Einbau oder  Veräußerung ist unzulässig. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum  Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.  Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber  dem Verkäufer aus.
Bei rechtzeitiger oder begründeter Beanstandung besteht nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.  Wandelung des Kaufes oder Ersatzlieferung kann nicht verlangt werden.
Wird für Halbfertig- oder Fertigfabrikate von unserem Lieferanten Garantie geleistet, so hat der Käufer  vorbehaltlich der Anerkennung seiner Beanstandung durch den Lieferanten des Verkäufers, nur Anspruch auf  Erfüllung des geleisteten Garantieversprechens. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

16. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.

17. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen und Sortimenten sowie Farbabweichungen bilden keinen  Grund zur Beanstandung. Reklamationen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen  Einfluss.

18. Umstellungen und Rücklieferungen verursachen erhöhte Kosten. Die Gutschrift de Verkäufers erfolgt daher  in jedem Fall mit einem Abschlag von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch €uro 15,00. Tapeten,  Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, können nicht zurückgenommen werden.

19. Technische Änderungen an vom Verkäufer angebotenen und später gelieferten Waren behält sich der Verkäufer vor.

Werkvertrag

20. Sofern der Verkäufer im Einzelfall auch selbst Dienstleistungen (Werkvertrag) ausführt, gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Erweiterungen:

20 a) Ziffer 15. Gilt auch hinsichtlich etwaiger Mängel, die sich aus dieser Leistung ergeben.

20 b) Die vom Verkäufer aufgegebenen Preise sind nur Richtpreise und setzen voraus, dass sich nicht noch zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund besonderer Umstände ergeben.

20 c) Die Zahlung hat zu erfolgen: Bei Anlieferung des Materials eine Abschlagszahlung i.H.v. 90 % der gesamten voraussichtlichen Materialkosten. Zahlung des Restbetrages einschl. der Kosten für Leistungen innerhalb 10 Tagen nach Beendigung der Arbeiten netto Kasse. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist auch wegen solcher nicht anerkannter Mängelrügen ausgeschlossen, die sich auf Arbeiten oder auf Material und Leistungen beziehen.

Haftung des Verkäufers, Verjährung

21. Sollten für Arbeiten von Fall zu Fall durch den Verkäufer Firmen empfohlen werden, die auf eigene Rechnung Arbeiten durchführen, so können etwaige Beanstandungen an der Leistung und sich eventuell daraus ergebende Weiterungen nie gegen den Verkäufer, sondern nur gegen diese Firmen, geltend gemacht werden.

22. Für ungewollte falsche Beratung wird keinerlei Haftung übernommen. Für Folgeschäden, die aus solcherart Beratungen oder anderer Leistung entstehen, haftet der Verkäufer nicht.

23. Im übrigen gelten, sofern mit Vorstehenden nichts anderes gesagt, für sämtliche Abschlüsse und die laufenden Geschäftsverbindungen die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwaren (Tegernseer Gebräuche) In der Fassung 1985“ sowie die „Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V.“.

24. Abweichende Bedingungen des Kunden oder der VOB haben nur Gültigkeit, wenn sie vorher von uns schriftlich bestätigt wurden. Eine Sicherheitsleistung von 5 % der Rechnungssumme gemäß VOB entfällt auf jeden Fall.

25. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Ggf. hat er fachgerechten Rat einzuholen.

26. Bei Velours- Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist, hierfür kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.

27. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko gegen solche Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

28. Beim Verkauf von Neuprodukten an Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten an Unternehmen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden gebrauchte Produkte an Privatpersonen verkauft, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

Datenspeicherung

29. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten.

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

30. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bonn, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand am Ort des Käufers festzulegen. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Besondere Gültigkeit für Kaufleute nach HGB

31. Soweit nicht bereits im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Trennung zwischen kaufmännischen und nichtkaufmännischem Verkehr vorgenommen worden ist, gelten folgende Ziffern nur gegenüber Vertragspartnern, welche Kaufleute nach dem HGB sind: Die Ziffern 1; 3 Abs. 3 und 4; 7 Satz 2 und 3; 9; 10; 11; 15 Abs. 1 und 3 und Ziffer 30 Abs. 1.

Salvatorische Klausel

32. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Zwischen den Parteien gilt dann eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke im Vertrag.